Seit 2015 gilt in Bezug auf die Maklercourtage für Mietwohnungen: „Wer bestellt, der zahlt.“ Dies wird landläufig als Bestellerprinzip bezeichnet.
Vor dieser Neuregelung mussten Mieter die Maklercourtage bei Vertragsabschluss auch dann bezahlen, wenn nicht sie selbst, sondern der Vermieter den Makler beauftragt hatte. Durch das Bestellerprinzip haben viele Immobilienmakler einen Teil Ihres Geschäfts eingebüßt, da vermehrt Vermieter dazu übergegangen sind Ihre Immobilien selbst zu vermarkten. In strukturschwachen Regionen werden durch das Bestellerprinzip weniger Immobilien vermarktet, das allgemeine Wohnungsangebot ist gesunken.
Die Sozialdemokratische Partei Deutschlands, kurz SPD, will nun das Bestellerprinzip auch beim Kauf von Immobilien einführen. Mitte Januar 2017 hat hierzu die Fraktion der SPD im Bundestag in Ihrer Jahresauftaktklausur wohnungspolitischen Ziele definiert. Die Sozialdemokratische Partei Deutschlands will durch Gesetzesänderungen die Kaufnebenkosten senken sowie den Mieterschutz ausweiten. Ein breites Medienecho erzeugte hierbei das Vorhaben, das Bestellerprinzip auch auf den Kauf von Immobilien auszuweiten.
Aktuell gibt es keine gesetzliche Regelung, wer beim Immobilienverkauf /-kauf die Maklercourtage trägt. Die Sozialdemokratische Partei Deutschlands will, daß zukünftig die Maklercourtage vom Besteller / Auftraggeber übernommen wird. Häufig ist es so, dass der Verkäufer den Makler bestellt der Käufer jedoch die Maklergebühr zahlt. Das Bestellerprinzip beim Kauf soll somit zum Wohle des Käufers eingeführt werden. Dies würde zudem das Problem lösen, dass Banken häufig nur die Kaufsumme finanzieren, nicht jedoch die Maklergebühr (Kaufnebenkosten), da diese nicht Teil der Kaufsumme ist. Zum Nachteil für den Käufer ist jedoch, dass bei dieser Konstellation die Grunderwerbssteuer nicht nur für das Grundstück fällig wird, sondern auch für die Maklercourtage, denn die Verkäufer einer Immobilie werden die Maklergebühr in den Angebotspreis einpreisen. Der große Gewinner ist somit der Staat, der sich über höhere Einnahmen freuen kann. Für Verkäufer, Käufer und den Makler kommt es nur zu Verschiebungen und die Höhe der Maklercourtage ist auch schon jetzt verhandelbar.
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Gilt das Bestellerprinzip auch bei Gewerbeimmobilien?
Bei Gewerbeimmobilien gelten keine gesonderten Regelungen. Die Maklercourtage ist im Rahmen der ortsüblichen Provisionshöhe frei verhandelbar. Das Bestellerprinzip findet bei der Vermittlung von Gewerbeimmobilien keine Anwendung.